Unsere AGB’s
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LSM Event & Technik GbR, Jörg und Ralf Engelhard
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelte somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbeziehungen sind nur
wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und
unverbindlich. Abgeschlossene Verträge werden durch die
Auftragsbestätigung der Verkäuferin für beide Seiten
verbindlich festgelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Auf das
Erfordernis der schriftlichen Bestätigung kann in einer
mündlichen Absprache nicht wirksam verzichtet werden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter dem
Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt
werden muß.
(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an
die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren
Datum gebunden.
(3) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin
genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung
gültigen MWST. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
(4) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab
Lager Darmstadt. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die
Zusendung der Ware. Kosten für Transport und
Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers
( Siehe auch §§ 4 und 7 AGB )
(5) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt
zahlungshalber und bedarf der Zustimmung der Verkäuferin;
Diskont, Wechselspesen und -kosten trägt der Käufer.
(6) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt,
Verzugszinsen mit 5 % pa. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzu-
setzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren
Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(7) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei
Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die
Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen
Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten
– Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen
Rückgabe zahlungshalber herein genommener Wechsel
Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(8) Rechnungen der Verkäuferin gelten als anerkannt, wenn nicht
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird.
(9) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der
laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von
Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von
der Verkäuferin anerkannt und zur Zahlung fällig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
(10) Unter Abbedingungen der §§ 366,367 BGB und trotz anders
lautender Bestimmungen des Käufers legt die Verkäuferin fest,
welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
(11) Lieferung erfolgt grundsätzlich per UPS und Post – Nachnahme,
insofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 4 Versand
Die Wahl der Versandart trifft die Verkäuferin und wird immer
nach dem preiswertesten Tarif unserer Versandpartner verschickt.
Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen
erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.
§ 5 Verpackung
Soweit in der Preisliste und Auftragsbestätigung nicht anders
vermerkt, berechnen wir anteilige Verpackungskosten.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin
ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind,
sind unverbindlich.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferungen
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören
auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel
an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie
bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten
eintreten – hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die
Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Sofern sich die Verkäuferin wegen Nichteinhaltung verbindlicher
zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein
Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die
Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der
Verkäuferin, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruht.
(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder
Zwecks Sendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der
Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
(2) Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu
überprüfen und etwaige derartige Schäden sofort schriftlich mit
Erstellung eines Schadenprotokolls der Transportgesellschaft sowie
der Verkäuferin anzuzeigen. ( vergl. § 60 ADSp )
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Verkäuferin aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden
der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf
verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die
Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin, Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der
Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der Sache wertanteilig
( Rechnungswert ) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer
verwahrt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware,
an der der Verkäuferin (Mit-) Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht
in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung ) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen ( einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ) tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin
ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin
abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seien
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach kommt. Der Käufer verpflichtet
sich, der Verkäuferin nach erfolgtem Widerruf der Einzugsermächtigung über alle
offenen Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstanden sind,
die Auskunftsverpflichtung binnen 10 Tagen ab Zugang der Aufforderung durch die
Verkäuferin zu erfüllen. Bei Verletzung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Aus-
kunftsverpflichtung durch den Verkäufer wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 %
der zu diesem Zeitpunkt offenen Kaufpreisforderung der Verkäuferin verwirkt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der Ver-
käuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden
trägt der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die
Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt
– soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
(6) Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gericht-
lichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Wei-
terveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
(7) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern
und der Verkäuferin auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen.
Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehalts-
ware gelten hierdurch als an die Verkäuferin abgetreten.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Verkäuferin gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Material-
mängel sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder War-
tungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vor-
genommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
(2) Der Käufer muß der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen (Trans-
portschäden siehe § 7 AGB).
(3) Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser das schadhafte Teil bzw. Gerät zur
Mängelbeseitigung ( Nachbesserung ) an die Verkäuferin zu senden.
Erfolgt eine Mängelbeseitigung ohne Rücksendung der Ware an die Verkäuferin
durch den Käufer selbst, beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch auf den
Ersatz der defekten Teile.
(4) Anstatt Reparatur kann nach Wahl der Verkäuferin auch ein Austausch der
mangelhaften Ware gegen solche gleicher Art und Güte erfolgen.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
(6) Ein weitergehender Schadensersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.
(7) Verschleißteile und Leuchtmittel fallen nicht unter dieser Gewährleistung.
(8) Nach erfolgter Reparatur sind die Geräte innerhalb 3 Monate abzuholen.
Nach Ablauf dieser Frist gehen die Geräte in das Eigentum der Reparierenden über.
§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche des Käufers aus posiotiver Vertragsverletzung, Verschulden
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäuferin und Käufer gilt das recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Darmstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.